LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2021
5 Sa 215/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3937/19

Pflicht zur Erkennbarkeit einer eigenhändigen UnterschriftKein Anspruch auf Zwischenzeugnis nach erteiltem Endzeugnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 215/20

DRsp Nr. 2021/4461

Pflicht zur Erkennbarkeit einer eigenhändigen Unterschrift Kein Anspruch auf Zwischenzeugnis nach erteiltem Endzeugnis

1. Für das Schriftformerfordernis bedarf es einer erkennbar eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsführers unter die Kündigung. Eine Paraphe ist nicht ausreichend. 2. Nach antragsgemäß erteiltem Endzeugnis besteht kein Anspruch mehr auf ein Zwischenzeugnis.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2020, Az. 7 Ca 3937/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

1. 2. 1. 2.