LAG Thüringen - Urteil vom 09.02.2022
4 Sa 223/19
Normen:
MiLoG § 21 Abs. 1 Nr. 9; OWiG § 9; GmbHG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 66/18

Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns als gesetzliche Pflicht des Unternehmens als ArbeitgeberKeine persönliche Verpflichtung des Geschäftsführers zur Zahlung des gesetzlichen MindestlohnsSinn und Zweck des § 9 OWiGSchutz vor Unterschreitung einer angemessenen Lohnhöhe als Zielsetzung des MiLoGMiLoG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB

LAG Thüringen, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 223/19

DRsp Nr. 2022/6337

Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns als gesetzliche Pflicht des Unternehmens als Arbeitgeber Keine persönliche Verpflichtung des Geschäftsführers zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns Sinn und Zweck des § 9 OWiG Schutz vor Unterschreitung einer angemessenen Lohnhöhe als Zielsetzung des MiLoG MiLoG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB

Orientierungssatz: 1. Die Pflicht als Geschäftsführer einer GmbH, für die Zahlung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer zu sorgen, ist in erster Linie eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung als solche ist eine vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber den Arbeitnehmern. Die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns ist eine gesetzliche Pflicht, welche der Gesellschaft als Arbeitgeber auferlegt worden ist. Eine Projektion der Pflicht der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft ins Außenverhältnis ist nicht erkennbar. 2. Eine direkte Verpflichtung von Geschäftsführern persönlich gegenüber den Arbeitnehmern ergibt sich auch nicht aus der Einordnung der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Zahlung des Mindestlohns als Ordnungswidrigkeit gemäß § 21 Abs 1 Nr 9 MiLoG. 3. Sinn von § 9 OWiG ist die Schließung von Strafbarkeitslücken, nicht die Schließung etwaiger individualrechtlicher Haftungslücken.