LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2023
L 5 KR 785/22
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 229/19

Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf eine vom britischen Verteidigungsministerium gezahlten Armed Forces Pension

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 785/22

DRsp Nr. 2024/2054

Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf eine vom britischen Verteidigungsministerium gezahlten "Armed Forces Pension"

Einnahmen eines gesetzlich Krankenversicherten aus einer "Armed Forces Pension" sind als beitragspflichtige Versorgungsbezüge einzustufen. Ein ausländisches System der sozialen Sicherheit ist dann als "gesetzliche Rentenversicherung" anzusehen, soweit eine öffentlich-rechtliche Pflichtzugehörigkeit deren Grundlage darstellt, wiederkehrende Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung, des Alters und des Todes bestehen und es sich bei diesem nicht um ein reines Zusatzversorgungssystem handelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 12.10.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 45;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) um die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf eine "Armed Forces Pension", die dem Kläger durch das britische Verteidigungsministerium gezahlt wird.