LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.05.2008 L 3 B 126/08 AS
Normen:
SGG § 60 ; ZPO § 48 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 119
Vorinstanzen:
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 586/06
Pflichten eines Richters bei Bedrohung durch Beteiligte, Schutz durch Dienstherrn
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen L 3 B 126/08 AS
DRsp Nr. 2008/17030
Pflichten eines Richters bei Bedrohung durch Beteiligte, Schutz durch Dienstherrn
Die Verpflichtung eines Richters zur Verwirklichung von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit besteht auch dann, wenn dies durch äußere Einflüsse erschwert wird. Der Dienstherr muss für den Schutz des Richters sorgen und das Verhalten eines Beteiligten einer strafrechtlichen Prüfung zuführen, wenn dieser eine Drohkulisse aufbaut, um seine Ziele zu erreichen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 60 ; ZPO § 48 ;
Vorinstanz: SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 586/06