LSG Hamburg - Urteil vom 29.08.2018
L 2 AL 46/17
Normen:
SGB III § 28a Abs. 2 S. 2; SGB III § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 649/16

Pflichtversicherung auf AntragArbeitslosengeldbezug während eines UnterbrechungszeitraumsUnschädlichkeit bei einem neu erworbenen Anspruch

LSG Hamburg, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen L 2 AL 46/17

DRsp Nr. 2018/16345

Pflichtversicherung auf Antrag Arbeitslosengeldbezug während eines Unterbrechungszeitraums Unschädlichkeit bei einem neu erworbenen Anspruch

1. Die Formulierung des § 28a Abs. 2 S. 2 SGB III bedeutet, dass ein Arbeitslosengeldbezug während eines Unterbrechungszeitraums dann unschädlich ist, wenn er auf einem neu erworbenen Anspruch beruht. 2. Eine Auslegung, dass der Ausschlussgrund nach einem neu erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld generell nicht greife, widerspricht dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die eine solche Rückausnahme nicht formuliert.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 28a Abs. 2 S. 2; SGB III § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Pflichtversicherung des Klägers auf Antrag.