Die weitergehende sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 24.07.2008, Az.:
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist - soweit ihr nicht bereits durch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2008 abgeholfen wurde, nicht begründet.
Die Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR ist unter Berücksichtigung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, wie folgende Berechnung ergibt:
PKH -Berechnung | |
Einkünfte | |
Bruttoeinkommen | 1.895,00 |
Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII) | |
Lohnsteuer | 251,30 |
Sozialversicherungsbeiträge | 390,37 |
Sonstige Werbekosten | 25,00 |
Freibeträge | |
Freibetrag § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO | 176,00 |
Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO | 386,00 |
Sonstige Kosten | |
Miete | 340,00 |
Bar Unterhaltsleistungen | 227,00 |
Sonstiges | 30,00 |
Ergebnis | |
anrechenbares Einkommen | 69,43 |
gerundet69,00
PKH-Rate | |
PKH-Rate | 30,00 |
Der vom Kläger an seine Tochter L. zu leistende Unterhalt war nach § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Unterhaltsverpflichtung in Ansatz zu bringen (vgl. etwa Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdnr. 32).
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