Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (
Die im Jahr 1972 geborene Klägerin und ihre im Jahr 1992 geborene Tochter bezogen seit dem Oktober 2005 Leistungen nach dem SGB II. Auf den Fortzahlungsantrag vom 25. November 2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Januar bis Juni 2009 iHv monatlich 903,22 EUR. Auf den Gesamtbedarf iHv 1.067,22 EUR rechnete er das bezogene Kindergeld iHv 164,00 EUR an. Das Erwerbseinkommen der Klägerin aus einer Nebenbeschäftigung iHv 100,00 EUR monatlich führte nicht zu einer weiteren Anrechnung auf den Bedarf.
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