LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.12.2012
L 5 AS 30/11 B
Normen:
SGB II § 11;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 1328/09

PKH-Beschwerde in Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Einkommen; Vermögen; Erbschaft; Zufluss; einmalige Einnahmen; Verteilung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 30/11 B

DRsp Nr. 2013/4349

PKH-Beschwerde in Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Einkommen; Vermögen; Erbschaft; Zufluss; einmalige Einnahmen; Verteilung

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens abgelehnt hat. In diesem streiten die Beteiligten um die Berücksichtigung einer Erbschaft bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die im Jahr 1972 geborene Klägerin und ihre im Jahr 1992 geborene Tochter bezogen seit dem Oktober 2005 Leistungen nach dem SGB II. Auf den Fortzahlungsantrag vom 25. November 2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Januar bis Juni 2009 iHv monatlich 903,22 EUR. Auf den Gesamtbedarf iHv 1.067,22 EUR rechnete er das bezogene Kindergeld iHv 164,00 EUR an. Das Erwerbseinkommen der Klägerin aus einer Nebenbeschäftigung iHv 100,00 EUR monatlich führte nicht zu einer weiteren Anrechnung auf den Bedarf.