»1. Der Insolvenzgläubiger braucht bei einer titulierten Forderung nicht darauf zu warten, dass der bestreitende Insolvenzverwalter seinen Widerspruch gerichtlich verfolgt, sondern hat ein eigenes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung seines Gläubigerrechts.2. Die pauschale Bezugnahme auf anderweitigen Akteninhalt ersetzt keinen Sachvortrag.«
1. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist nur zum Teil begründet soweit es um den Hauptantrag des Klägers geht. Bezüglich des Hilfsantrags hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114ZPO zurückgewiesen.
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