BSG - Beschluss vom 29.12.2014
B 14 AS 316/14 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 829/13
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 576/13

PKH für das Revisionszulassungsverfahren

BSG, Beschluss vom 29.12.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 316/14 B

DRsp Nr. 2015/1411

PKH für das Revisionszulassungsverfahren

Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn Zulassungsgründe i.S. des § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.

Die Anträge der Kläger, ihnen für Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die obige Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) kann voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Zulassungsgründe iS des § 160 Abs 2 SGG nicht ersichtlich sind.