LAG Köln - Beschluss vom 15.11.2006
10 Ta 381/06
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 117 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2331/06

PKH; Mehrvergleich

LAG Köln, Beschluss vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 381/06

DRsp Nr. 2007/5846

PKH; Mehrvergleich

»Eine PKH-Bewilligung vor Abschluss eines sog. Mehrvergleichs erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die im (Mehr-)Vergleich aufgenommenen nicht rechtshängigen Ansprüche. In der Regel bedarf es eines ausdrücklichen Antrags.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 117 ;

Gründe:

Die aufgrund Zulassung ohne Rücksicht auf den nicht erreichten Beschwerdewert statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, in der Sache aber unbegründet.

Der zu Lasten der Staatskasse festgesetzte Betrag ist bereits im festgesetzten Umfang überhöht. Die Parteien haben keinen Mehrvergleich geschlossen, für den eine Gebühr aus der Staatskasse zu entrichten wäre, denn für den Mehrvergleich ist Prozesskostenhilfe nicht beantragt worden und folglich liegt auch kein Bewilligungsbeschluss insoweit vor.