LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2018
L 21 AS 1002/18 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 319/18

PKH-Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2018 - Aktenzeichen L 21 AS 1002/18 B

DRsp Nr. 2018/15991

PKH-Verfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.05.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist anzunehmen, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder jedenfalls für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt -Hrsg.-, , 2017, § Rn. 7a). Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (BVerfG vom 13.03.1990 - ).