LSG Thüringen - Beschluss vom 20.07.2017
L 6 SF 1115/15 B
Normen:
RVG § 15 Abs. 2; VV- RVG Nr. 1008;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 29.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SF 538/14

PKH-VerfahrenDieselbe AngelegenheitErhöhungsgebühr bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen L 6 SF 1115/15 B

DRsp Nr. 2017/10990

PKH-Verfahren Dieselbe Angelegenheit Erhöhungsgebühr bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

1. Dieselbe Angelegenheit ist in der Regel anzunehmen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegen. 2. Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV- RVG aus. 3. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, "dieselbe Angelegenheit" komme vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht, wenn dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, sodass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. 4. Beauftrage dann der Adressat einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, werde dieser, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten sei, in "derselben Angelegenheit" tätig.