LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.02.2017
L 10 SB 417/16 B
Normen:
BRAO § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SB 1574/14

PKH-VerfahrenEntpflichtung eines RechtsanwaltsBeiordnung eines neuen RechtsanwaltsRechtsmissbräuchliches Verhalten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen L 10 SB 417/16 B

DRsp Nr. 2017/11583

PKH-Verfahren Entpflichtung eines Rechtsanwalts Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts Rechtsmissbräuchliches Verhalten

1. Ist einem Kläger im Wege der Prozesskostenhilfe ein RA beigeordnet, kann er die Beiordnung eines anderen Anwalts allenfalls dann verlangen, wenn dadurch entweder der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen oder wenn ein Kläger, der die Kosten selber tragen müsste, vernünftigerweise einen anderen Anwalt beauftragen würde. 2. Wenn das Vertrauensverhältnis zu dem beigeordneten Anwalt durch sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten des Beteiligten zerstört worden ist und dies die Entpflichtung des Anwalts nach § 48 Abs. 2 BRAO verursacht hat, besteht kein Anspruch auf die Beiordnung eines anderen RA; ein solches Verlangen ist dann vielmehr rechtsmissbräuchlich.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.12.2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.