LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.07.2017
L 18 R 507/16 B
Normen:
VV- RVG Nr. 3106 S. 1 Nr. 1; SGG § 101; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SF 105/16

PKH-VerfahrenTerminsgebührSchriftlicher VergleichKonstitutive Mitwirkung des Gerichts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen L 18 R 507/16 B

DRsp Nr. 2017/11146

PKH-Verfahren Terminsgebühr Schriftlicher Vergleich Konstitutive Mitwirkung des Gerichts

1. Ein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV- RVG ist nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Regelung (nur) ein durch konstitutive Mitwirkung des Gerichts zustande gekommener Vergleich, der eo ipso (also ohne zusätzliche prozessuale Erklärung) das Verfahren - im Umfange der getroffenen Regelungen - beendet, und als Vollstreckungstitel dient. 2. Ein schriftlicher Vergleich im Sinne von Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative VV- RVG ist damit - entsprechend der Doppelnatur eines Prozessvergleichs - immer auch ein Vergleich, der prozessrechtlich das Verfahren im Hinblick auf den geregelten Streitgegenstand erledigt und dadurch die streitige Gebühr auslöst.

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.5.2016 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3106 S. 1 Nr. 1; SGG § 101; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts.