LSG Thüringen - Beschluss vom 24.07.2017
L 6 SF 604/16 B
Normen:
VV- RVG Nr. 1008; VV- RVG Nr. 3103;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SF 4529/14

PKH-VerfahrenUmfang der anwaltlichen TätigkeitZeitlicher AufwandÜberdurchschnittliche Bedeutung eines Verfahrens

LSG Thüringen, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen L 6 SF 604/16 B

DRsp Nr. 2017/10991

PKH-Verfahren Umfang der anwaltlichen Tätigkeit Zeitlicher Aufwand Überdurchschnittliche Bedeutung eines Verfahrens

1. Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vor allem der zeitliche Aufwand im Verfahren zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II) tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste. 2. Bei der Frage, ob ein Verfahrens für einen Kläger überdurchschnittliche Bedeutung hat, ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 8. März 2016 (S 30 SF 4529/14 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 30 AS 7563/11 auf 437,53 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 1008; VV- RVG Nr. 3103;

Gründe:

I.