LSG Sachsen - Beschluss vom 26.07.2017
L 8 AS 640/15 B KO
Normen:
VV- RVG Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SF 423/15

PKH-VerfahrenVerfahrensgebührAbweichen von der Mittelgebühr nach untenDurchschnittliche Terminsdauer im sozialgerichtlichen VerfahrenQuotelung der Terminsauslagen

LSG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen L 8 AS 640/15 B KO

DRsp Nr. 2017/10986

PKH-Verfahren Verfahrensgebühr Abweichen von der Mittelgebühr nach unten Durchschnittliche Terminsdauer im sozialgerichtlichen Verfahren Quotelung der Terminsauslagen

1. Verfahren aus dem Gebiet des SGB II, in denen die Klage ausschließlich mit dem pauschalen Verweis auf eine (vermeintliche) Verfassungswidrigkeit der Regelsätze begründet wird, stellen grundsätzlich eine von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit her als unterdurchschnittlich zu bewertende Angelegenheit dar, so dass regelmäßig ein Abweichen von der Mittelgebühr nach unten hin geboten ist. 2. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer durchschnittlichen Terminsdauer im sozialgerichtlichen Verfahren von 30 bis 45 Minuten aus. 3. Eine Quotelung der Terminsauslagen entsprechend der Gesamtzahl der am Terminstag von einem Beschwerdeführer insgesamt beim SG wahrgenommenen Termine entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Juni 2015 geändert. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 438,85 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3102;

Gründe:

I.