LSG Sachsen - Beschluss vom 19.05.2017
L 8 R 682/15 B KO
Normen:
VV- RVG Nr. 3106 Nr. 1; VV- RVG Nr. 3104 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6; VwGO § 106 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SF 320/15

PKH-VerfahrenVergleichsgebührSchriftlicher Vergleich unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts

LSG Sachsen, Beschluss vom 19.05.2017 - Aktenzeichen L 8 R 682/15 B KO

DRsp Nr. 2017/10985

PKH-Verfahren Vergleichsgebühr Schriftlicher Vergleich unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts

1. Mit der Neufassung der Nr. 3106 Nr. 1 VV- RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sollte eine Angleichung an Nr. 3104 Nr. 1 VV- RVG erfolgen. 2. Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung zu dieser Vorschrift ist ein schriftlicher Vergleich nur ein solcher, der nach § 278 Abs. 6 ZPO oder § 106 Satz 2 VwGO unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts geschlossen wird. 3. Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber diese herrschende Praxis bekannt war und er diese in die Neufassung der Nr. 3106 Nr. 1 VV- RVG übernehmen wollte.

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3106 Nr. 1; VV- RVG Nr. 3104 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6; VwGO § 106 S. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung einer im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) in einem sozialgerichtlichen Verfahren beigeordneten Rechtsanwältin.