LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2016
L 13 VG 10/16 B
Normen:
VV- RVG Nr. 3103; RVG § 14;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SF 227/13

PKH-VergütungVerfahrensgebühr bei Abweichung vom DurchschnittsfallÜberschreitung des Toleranzrahmens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 13 VG 10/16 B

DRsp Nr. 2017/1039

PKH-Vergütung Verfahrensgebühr bei Abweichung vom Durchschnittsfall Überschreitung des Toleranzrahmens

1. Liegt ein Durchschnittsfall vor, d.h. hebt sich die Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle ab, ist die Mittelgebühr zugrunde zu legen. 2. Eine angesetzte Gebühr ist erst dann als unbillig - und damit als nicht verbindlich - anzusehen, wenn sie einen Toleranzrahmen von 20% überschreitet. 3. In einer sozialrechtlichen Angelegenheit ist die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich zu sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. 4. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit: Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit etwa dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.01.2016 wird zurückgewiesen. Die von den Erben des Klägers eingelegten Rechtsbehelfe werden verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3103; RVG § 14;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung.