VG Stuttgart - Urteil vom 28.12.2009
12 K 1091/09
Normen:
BBesG § 42 Abs. 1 S. 1; BBesG § 42 Abs. 3 S. 1; BBesG Anlage I Nr. 9 Abs. 1 S. 1; EltZV § 1 Abs. 4; BEEG § 17 Abs. 2; BEEG § 17 Abs. 3; BEEG § 17 Abs. 4;

Polizeizulage während des Urlaubs in direktem Anschluss an Mutterschutz und Elternzeit

VG Stuttgart, Urteil vom 28.12.2009 - Aktenzeichen 12 K 1091/09

DRsp Nr. 2010/2637

Polizeizulage während des Urlaubs in direktem Anschluss an Mutterschutz und Elternzeit

Ein Anspruch auf Polizeizulage besteht während des Urlaubs, den eine Beamtin in direktem Anschluss an Mutterschutz und Elternzeit nimmt, wenn ihr der Urlaub schon vor Beginn der Elternzeit zugestanden hatte und sie im Anschluss an den Urlaub den Dienst tatsächlich wieder aufnimmt.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2008 bis einschließlich 02.01.2009 die Polizeizulage zu gewähren.

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16.01.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

BBesG § 42 Abs. 1 S. 1; BBesG § 42 Abs. 3 S. 1; BBesG Anlage I Nr. 9 Abs. 1 S. 1; EltZV § 1 Abs. 4; BEEG § 17 Abs. 2; BEEG § 17 Abs. 3; BEEG § 17 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Polizeiobermeisterin. Mit Wirkung vom 30.12.2005 wurde ihr der Dienstposten "Kontroll-/Streifenbeamtin" der BPOLI XXX übertragen.

Am 20.09.2007 bekam die Klägerin ein Kind. Vom 24.11.2007 bis 19.09.2009 nahm sie Elternzeit. Ab 01.11.2008 wurde ihr Teilzeitbeschäftigung bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt nahm sie zunächst Urlaub von 175 Stunden, der ihr noch aus dem Jahr 2007 vor Beginn der Elternzeit zustand. Der tatsächliche Dienstantritt erfolgte am 03.01.2009.