BAG - Urteil vom 19.10.2000
6 AZR 248/99
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: DDR); TV-Ang-O § 16; Übergangsvorschriften Nr. 1 lit. a zu § 16 TV-Ang-O;
Fundstellen:
BAGE 96, 132
BB 2001, 1156
NZA 2002, 162
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 03.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3154/97
LAG Brandenburg, vom 22.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 460/98

Postdienstzeit - Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit

BAG, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 248/99

DRsp Nr. 2001/9064

Postdienstzeit - Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit

»1. Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das MfS einschließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen. 2. Die einer Tätigkeit für das MfS zugrundeliegende Verpflichtung zu informeller Mitarbeit endete in der Regel mit der Erstellung des sog. "Abschlußberichts" und der anschließenden Archivierung der über den informellen Mitarbeiter geführten Akte durch das MfS. Ob und ggf. wann der Angestellte von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt hat, ist für die Beurteilung der Frage, zu welchem Zeitpunkt die den tariflichen Anrechnungsausschluß begründende Verpflichtung endete, unerheblich.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: DDR); TV-Ang-O § 16; Übergangsvorschriften Nr. 1 lit. a zu § 16 TV-Ang-O;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob die Zeit vom 21. Mai 1985 bis zum 15. Juli 1989 als Postdienstzeit der Klägerin anzurechnen ist.