TV Ang-O §§ 16, 17, Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O Nr. 1 Buchst. a; TVG § 1 Tarifverträge: DDR; ZPO § 138 Abs. 5 373, § 565 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 16 TV Ang Bundespost
BAG 89, 70
BB 1998, 2372
NZA 1999, 96
VIZ 2000, 190
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 09.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 731/95
ArbG Potsdam, vom 14.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2761/94
Postdienstzeit; Tätigkeit für das MfS; Darlegungslast
BAG, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen 6 AZR 618/96
DRsp Nr. 1999/1539
Postdienstzeit; Tätigkeit für das MfS; Darlegungslast
»1. Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) von der Berücksichtigung als Postdienstzeit ausgeschlossen. Um eine Tätigkeit für das MfS handelte es sich in der Regel nicht, wenn der Angestellte in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten dem MfS Auskünfte über dienstliche Angelegenheiten erteilte. Der Angestellte handelte in einem solchen Fall "für" seinen Arbeitgeber, aber nicht "für" das MfS.2. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit führt zum Anrechnungsausschluß nach, Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 300/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
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