BAG - Urteil vom 13.12.2012
6 AZR 303/12
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 234 Abs. 3; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2; ZPO § 237; Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) § 25; Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) § 28; Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) § 29;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 39
ArbGG 1979 § 66 Nr. 39
AuR 2013, 274
DB 2013, 1976
EzA-SD 2013, 16
NJW 2013, 1620
NZA 2013, 636
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 47/11
ArbG Stuttgart, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 8180/10

Postulationsfähigkeit eines europäischen Rechtsanwalts; Wahrung der Berufungsfrist bei Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax

BAG, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 303/12

DRsp Nr. 2013/6891

Postulationsfähigkeit eines europäischen Rechtsanwalts; Wahrung der Berufungsfrist bei Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax

Orientierungssätze: 1. Handelt ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt nach §§ 25 ff. EuRAG in gerichtlichen Verfahren mit Anwalts- und Vertretungszwang ohne den nach § 28 EuRAG erforderlichen Nachweis des Einvernehmens mit einem zugelassenen Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt), fehlt ihm die Postulationsfähigkeit. 2. Der nach § 29 Abs. 1 EuRAG erforderliche Nachweis des Einvernehmens kann dadurch erfolgen, dass die Berufungsschrift nicht nur durch den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, sondern zusätzlich durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet wird. Dies bietet die erforderliche Gewähr dafür, dass das deutsche Prozessrecht sowie die geltenden Berufs- und Standesregeln beachtet werden. 3. Ein per Telefax übersandter Schriftsatz ist rechtzeitig bei Gericht eingegangen, wenn vor Ablauf des letzten Tages der Frist die gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Gerichts vollständig gespeichert sind.