LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2012
20 Sa 47/11
Normen:
BetrVG § 102 Abs.1 S. 3; BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 293; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; EuInsVO § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 3
EzA-SD 2012, 6
NZI 2012, 837
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 8180/10

Zurückweisung des Anhörungsschreibens durch Betriebsrat bei fehlender Vollmachtsurkunde; Annahmeverzugslohnansprüche nach Anordnung eines griechischen Sonderliquidationsverfahrens

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen 20 Sa 47/11

DRsp Nr. 2012/8591

Zurückweisung des Anhörungsschreibens durch Betriebsrat bei fehlender Vollmachtsurkunde; Annahmeverzugslohnansprüche nach Anordnung eines griechischen Sonderliquidationsverfahrens

1. Eine Kündigung ist gemäß § 102 Abs.1 Satz 3 BetrVG unwirksam, wenn das die Betriebsratsanhörung einleitende Schreiben eines für den Arbeitgeber handelnden betriebsfremden Dritten vom Betriebsrat unverzüglich wegen fehlender Vorlage einer Vollmachtsurkunde gerügt und deswegen zurückgewiesen wird. Die analoge Anwendung des § 174 BGB auf diesen Fall der geschäftsähnlichen Handlung rechtfertigt sich aus der bestehenden Regelungslücke und der vergleichbaren Interessenlage, die dem Normzweck des § 174 BGB zugrunde liegt. 2. Die insolvenzrechtliche Einordnung von Annahmeverzugslohnansprüchen, die nach Anordnung eines griechischen Sonderliquidationsverfahrens entstanden sind, richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 EuInsVO (Verordnung [EG] Nr. 1346/2000 des Raten vom 29.05.200 über Insolvenzverfahren) nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, also nach griechischem Recht.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 - 21 Ca 8180/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: