LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.11.2006
5 Sa 463/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 305c Abs. 2 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3644/05

Prämienzahlung im Fußballsport - Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Vertrags bei doppelter Schriftformklausel - unsubstantiierte Darlegungen zu abweichender Auslegung einer Prämienregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 463/06

DRsp Nr. 2007/9773

Prämienzahlung im Fußballsport - Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Vertrags bei doppelter Schriftformklausel - unsubstantiierte Darlegungen zu abweichender Auslegung einer Prämienregelung

1. Enthält der schriftliche Vertrag nicht nur eine qualifizierte ("doppelte") Schriftformklausel sondern zusätzlich auch noch die Aussage, dass "mündliche Nebenabreden keine Gültigkeit" haben, ist zu vermuten, dass die maßgeblichen Willenserklärungen der Vertragspartner vollständig und richtig wiedergegeben werden.2. Hat ein etwaiger, die Vertragsauslegung des Beklagten tragender Parteiwille in der Vertragsurkunde selbst keinen Ausdruck gefunden, hat der Beklagte im Hinblick auf eine substantiiert bestreitende Einlassung des Klägers (hinsichtlich qualifizierter Schriftformklausel und Ungültigkeit mündlicher Nebenabreden) nachvollziehbar darzulegen, wie der Kläger und der Vereinsvorsitzende im Einzelnen Einigkeit über die vom Beklagten behauptete mündliche Vereinbarung beziehungsweise über das angeblich mündlich Besprochene erzielt haben sollen; dem benannten Zeugen lediglich das vom Beklagten vertretene Auslegungsergebnis ins Wissen zu stellen, reicht dazu nicht aus.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 305c Abs. 2 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand: