BVerfG - Beschluß vom 15.11.1982
1 BvR 108/80; 1 BvR 438/80; 1 BvR 437/80
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 62, 230
AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Pressefreiheit
BayVBl 1983, 367
DB 1983, 171
EuGRZ 1983, 45
GRUR 1984, 357
JZ 1983, 341
NJW 1983, 1181
WM 1983, 6
Vorinstanzen:
BGH, vom 13.11.1979 - Vorinstanzaktenzeichen KZR 1/79
BGH, vom 05.02.1980 - Vorinstanzaktenzeichen KZR 2/79
OLG Düsseldorf, vom 21.11.1978 - Vorinstanzaktenzeichen U (Kart) 17/78
BGH, vom 05.02.1980 - Vorinstanzaktenzeichen KZR 3/79

Pressefreiheit und Boykottaufruf

BVerfG, Beschluß vom 15.11.1982 - Aktenzeichen 1 BvR 108/80; 1 BvR 438/80; 1 BvR 437/80

DRsp Nr. 1996/6599

Pressefreiheit und Boykottaufruf

»Fordert ein Presseorgan zu einem Boykott auf, der Zwecken des wirtschaftlichen Wettbewerbs dient, und soll der Aufforderung mit Mitteln Nachdruck verschafft werden, die über eine freie geistige Überzeugung hinausgehen, so verstößt ein wettbewerbsrechtliches Verbot dieser Aufforderung durch die Zivilgerichte nicht gegen das Gundrecht der Pressefreiheit.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ; UWG § 1 ;

Gründe:

A.

Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden ist die Frage, ob es durch das Grundrecht der Pressefreiheit gerechtfertigt ist, wenn in einem Informationsdienst für den Handel zu Boykottmaßnahmen aufgefordert wird, mit denen Zwecke des wirtschaftlichen Wettbewerbs verfolgt werden.

I.

1. Verfahren 1 BvR 108/80

a) Die Beschwerdeführerin zu 1) verlegt unter dem Titel "X" einen nach Geschäftszweigen gegliederten Informationsdienst für den Handel. Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) sind Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu 1); der Beschwerdeführer zu 3) ist darüber hinaus Chefredakteur von "X".

In einer Beilage zu diesem Informationsdienst hieß es im September 1977 unter anderem: