LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.05.2017
L 5 P 6/15
Normen:
MB/PPV § 1 Abs. 6b; MB/PPV § 1 Abs. 8b;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 P 11/13

Private PflegeversicherungSchwerpflegebedürftigeZeitaufwand für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung durch Familienangehörigen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen L 5 P 6/15

DRsp Nr. 2018/6050

Private Pflegeversicherung Schwerpflegebedürftige Zeitaufwand für Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung durch Familienangehörigen

1. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind gemäß § 1 Abs. 6 Buchst. b) MB/PPV Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. 2. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. b) MB/PPV wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe II mindestens 3 Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.12.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

MB/PPV § 1 Abs. 6b; MB/PPV § 1 Abs. 8b;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.04.2016.