LAG Hamm - Urteil vom 07.12.2006
15 (11) Sa 1236/06
Normen:
SGB IX § 84 Abs. 1 § 90 Abs. 1 Ziff. 1 § 95 ; LPVG NRW § 72 a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 625/06

Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Durchführung des Präventionsverfahrens

LAG Hamm, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 15 (11) Sa 1236/06

DRsp Nr. 2007/9634

Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Durchführung des Präventionsverfahrens

1. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX hat für sich gesehen nicht die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge; die Einhaltung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigungen schwerbehinderter Menschen.2. Die Unterlassung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX kann aber zu Lasten des Arbeitgebers bei der Bewertung des Kündigungsgrundes Berücksichtigung finden.3. Hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht erworben, bedarf es zur Wirksamkeit dieser Kündigung keines Kündigungsgrundes im Sinne des § 1 KSchG; insofern ist für die Berücksichtigung der Unterlassung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX zu Lasten des Arbeitgebers bei der Bewertung des Kündigungsgrundes kein Raum.

Normenkette:

SGB IX § 84 Abs. 1 § 90 Abs. 1 Ziff. 1 § 95 ; LPVG NRW § 72 a Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.