LSG Bayern - Beschluss vom 25.10.2022
L 7 BA 26/21
Normen:
SGG § 122; ZPO § 164 Abs. 1; ZPO § 164 Abs. 3 S. 2; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 160 Abs. 2; ZPO § 160 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 1/20

Protokollergänzung in der laufenden VerhandlungRechtzeitigkeit des Antrags auf ProtokollergänzungAblehnung des Antrags auf Protokollberichtigung

LSG Bayern, Beschluss vom 25.10.2022 - Aktenzeichen L 7 BA 26/21

DRsp Nr. 2023/5847

Protokollergänzung in der laufenden Verhandlung Rechtzeitigkeit des Antrags auf Protokollergänzung Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung

Anträge auf Protokollergänzung sind regelmäßig unmittelbar in der laufenden Verhandlung zu stellen.

Tenor

Der Antrag auf Berichtigung der Niederschrift wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 122; ZPO § 164 Abs. 1; ZPO § 164 Abs. 3 S. 2; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 160 Abs. 2; ZPO § 160 Abs. 4;

Gründe

I.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2022 wurde wie aus der Niederschrift ersichtlich verhandelt und abschließend in der Rechtssache ein Urteil gesprochen.

Mit Schreiben vom 02.10.2022 beantragte die Klägerin Berichtigung der Niederschrift vom 28.06.2022. In die Niederschrift aufzunehmen sei, dass der Vorsitzende im Anschluss an die Urteilsverkündigung gesagt habe: "Über die in der heutigen Verhandlung gestellten verfahrensrechtlichen Anträge wird sich der Senat im Rahmen der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe eine Meinung bilden." Dem Schreiben beigefügt war eine eidessstattliche Versicherung des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Unterbevollmächtigten der Bevollmächtigten der Klägerin, dass eine solche Äußerung erfolgt sei.

II.