BAG - Beschluß vom 17.10.1990
7 ABR 69/89
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2, § 108 Abs. 4, § 34, § 79 ;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 16.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 23/88
LAG Düsseldorf, vom 11.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 44/89

Protokollführung im Wirtschaftsausschuß

BAG, Beschluß vom 17.10.1990 - Aktenzeichen 7 ABR 69/89

DRsp Nr. 1999/9553

Protokollführung im Wirtschaftsausschuß

»1. § 40 Abs. 2 BetrVG, wonach der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter anderem das erforderliche Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat, gilt für den Wirtschaftsausschuß entsprechend. 2. Weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch aus anderen Rechtsgrundlagen folgt für den Wirtschaftsausschuß oder für den (Gesamt-) Betriebsrat das Recht, zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses zusätzlich zu dessen Mitgliedern ein (Gesamt-) Betriebsratsmitglied als Protokollführer hinzuzuziehen. Dies gilt auch, wenn das (Gesamt-) Betriebsratsmitglied freigestellt ist.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2, § 108 Abs. 4, § 34, § 79 ;

Gründe:

A. Im dem Unternehmen der beteiligten Arbeitgeberin bestehen ein Gesamtbetriebsrat (Antragsteller) und ein Wirtschaftsausschuß. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Wirtschaftsausschuß, hilfsweise der Gesamtbetriebsrat zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses zusätzlich zu dessen Mitgliedern ein freigestelltes Gesamtbetriebsratsmitglied als Protokollführer hinzuziehen darf.