LAG Köln - Urteil vom 23.10.2006
14 Sa 459/06
Normen:
HGB § 65 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 3 Nr. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 236
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2169/05

Provisionsanspruch bei mitursächlichem Beitrag des Arbeitnehmers am Zustandekommen des Geschäfts

LAG Köln, Urteil vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 459/06

DRsp Nr. 2007/2683

Provisionsanspruch bei mitursächlichem Beitrag des Arbeitnehmers am Zustandekommen des Geschäfts

»1. Ist einem Arbeitnehmer ohne weitere Einschränkung eine Provision zugesagt worden, reicht eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers für das Zustandekommen des Geschäfts als Voraussetzung für den Provisionsanspruch aus.2. Eine Provision ist mangels abweichender Vereinbarungen Teil des Entgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung.«

Normenkette:

HGB § 65 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 3 Nr. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Provisions- und Auskunftsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war als angestellter Immobilienkaufmann bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 17.01.2002 (Bl. 6 f. d. A.) vom 01.01.2002 bis zum 28.02.2005 zu einem monatlichen Grundgehalt in Höhe von 2.030,00 EUR brutto beschäftigt. In dem Formular Arbeitsvertrag hatten die Parteien in § 10 eine Schriftformklausel vereinbart.

Darüber hinaus schlossen die Parteien am 22.01.2003 eine Provisionsvereinbarung (Bl. 8 d. A.), der zufolge der Kläger eine anteilige Provision in Höhe von 10 % für alle Vermittlungen, die durch ihn zustande kamen, erhalten sollte. Auf den Inhalt der Vereinbarung im Übrigen wird Bezug genommen.