LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.08.2008
1 Ta 58/08
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 666 b/07

Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines Anwalts - mehrere Anträge - Erforderlichkeit?

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.08.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 58/08

DRsp Nr. 2008/22069

Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines Anwalts - mehrere Anträge - Erforderlichkeit?

»Im Rahmen der Prozesskostenhilfe muss nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung darauf geachtet werden, dass bei einer Beiordnung eines Anwalts für einen Antrag / einige Anträge wegen Erforderlichkeit der Beiordnung nicht "inflationär" alle denkbaren weiteren Anträge mit dem Ziel einer Beiordnung gestellt werden. Dieser prozessuale Konflikt ist dahin zu lösen, dass für weitere Anträge, für die an sich eine Beiordnung eines Anwalts nicht erforderlich ist, nur dann eine Beiordnung erfolgen kann, wenn die Ansprüche vorgerichtlich erfolglos geltend gemacht worden sind oder wenn ein Verfall der Ansprüche wegen Fristversäumnis droht.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B., beim Arbeitsgericht Neumünster Klage erhoben und zuletzt im Gütetermin am 18.12.2007 folgende Anträge gestellt:

die Beklagte gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

1. an die Klägerin 2774,-- EUR brutto abzüglich 24,25 EUR netto zu zahlen,

2. der Klägerin für die Monate Dezember 2006 bis April 2007 Abrechnungen zu erteilen,

3. der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt,