I. Mit ihrer am 22.04.2008 beim Arbeitsgericht Trier im Ausgangsverfahren eingegangenen Klage wendete sich die Klägerin gegen die fristlose Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte gemäß Schreiben vom 01.04.2008, zugegangen am 04.04.2008. Zugleich beantragte sie ihr unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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