Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Dem Kläger ist nach seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts und der Vertreterin der Staatskasse sind die monatlichen Darlehensraten in Höhe von EUR 202,06 als sonstige Zahlungsverpflichtungen nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO in Abzug zu bringen.
Denn der Kläger hat dargelegt, dass mit dem am 6. März 2008 von der Kreissparkasse Köln zur Verfügung gestellten Darlehen Altschulden wie z. B. Mietrückstände, fällige Anwaltskosten, städtische Gebühren getilgt worden sind, die bereits vor Erhebung der Klage entstanden waren.
Altschulden sind regelmäßig zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Übernahme der Verpflichtung erforderlich oder angemessen war (vgl. dazu: Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdn. 38). Diese Grundsätze müssen auch für ein neu aufgenommenes Darlehen gelten, soweit es zur Tilgung von Altschulden dient und mithin nur eine Umschuldung stattfindet.
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