LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.09.2008
9 Ta 169/08
Normen:
ZPO § 114 ; GewO § 108 ; BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 320 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 883/08

Prozesskostenhilfe - Hinreichende Erfolgsaussichten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.09.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 169/08

DRsp Nr. 2008/19929

Prozesskostenhilfe - Hinreichende Erfolgsaussichten

Normenkette:

ZPO § 114 ; GewO § 108 ; BGB § 241 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 320 ;

Gründe:

I. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO.

Die Beschwerdekammer folgt zunächst der ausführlichen Begründung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie im Nicht-Abhilfebeschluss vom 2. September 2008. Ergänzend ist lediglich auszuführen:

1. Soweit der Antragsteller zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts im Rahmen der beabsichtigten Vollstreckungsabwehrklage einen Anspruch auf Auskunft bzw. Abrechnungserteilung für den Zeitraum geltend machen will, hinsichtlich dessen die Klage auf weitergehende Vergütungsansprüche durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.11.2007, Az. 9 Sa 532/07, rechtskräftig abgewiesen worden sind (August 2005 - Oktober 2006) scheidet ein Anspruch auf Auskunft und/oder Vergütungsabrechnung von vornherein aus. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 108 GewO, noch aus einer nebenvertraglichen Auskunftspflicht gem. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB.