A.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden, sofortigen Beschwerde die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe mit der Begründung, auch für ihn als Bezieher von Krankengeld sei der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom 11.04.2007 hatte das Arbeitsgericht Freiburg - Ka. Offenburg - dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und angeordnet, dass auf die Prozess-/Verfahrenskosten Monatsraten in Höhe von Euro 75,-- zu zahlen sind. Es ging dabei als Einkommen des Klägers von dem von diesem bezogenen Krankengeld aus und setzte hiervon Beträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII, nämlich Beiträge für Versicherungen sowie den Freibetrag für die Partei sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung ab, nicht jedoch den Betrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO.
Aufgrund des verbleibenden einzusetzenden Einkommens ergab sich eine Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von monatlich Euro 75,--.
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