LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.06.2007
9 Ta 8/07
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 29/07

Prozesskostenhilfe - kein Freibetrag für Erwerbstätige bei Bezug von Krankengeld

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 8/07

DRsp Nr. 2007/14265

Prozesskostenhilfe - kein Freibetrag für Erwerbstätige bei Bezug von Krankengeld

Krankengeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit; der Erwerbstätigen-Bonus des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO ist daher bei Bezug von Krankengeld nicht anzuwenden.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ;

Gründe:

A.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden, sofortigen Beschwerde die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe mit der Begründung, auch für ihn als Bezieher von Krankengeld sei der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 11.04.2007 hatte das Arbeitsgericht Freiburg - Ka. Offenburg - dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und angeordnet, dass auf die Prozess-/Verfahrenskosten Monatsraten in Höhe von Euro 75,-- zu zahlen sind. Es ging dabei als Einkommen des Klägers von dem von diesem bezogenen Krankengeld aus und setzte hiervon Beträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII, nämlich Beiträge für Versicherungen sowie den Freibetrag für die Partei sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung ab, nicht jedoch den Betrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 b) ZPO.

Aufgrund des verbleibenden einzusetzenden Einkommens ergab sich eine Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von monatlich Euro 75,--.