LAG Thüringen - Beschluss vom 12.12.2001
5 SHa 5/00
Normen:
ZPO § 52 ; ZPO § 56 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 118 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1422/98

Prozeßkostenhilfe - Mangelnde Erfolgsaussicht wegen fehlender Prozeßfähigkeit - Auswirkung der fehlenden Behebung des Mangels der Prozeßunfähigkeit durch vormundschaftsgerichtliche Aufhebung einer Betreuung

LAG Thüringen, Beschluss vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 5 SHa 5/00

DRsp Nr. 2003/5100

Prozeßkostenhilfe - Mangelnde Erfolgsaussicht wegen fehlender Prozeßfähigkeit - Auswirkung der fehlenden Behebung des Mangels der Prozeßunfähigkeit durch vormundschaftsgerichtliche Aufhebung einer Betreuung

»1. Erfolgt die Prozeßführung durch die prozeßunfähige Partei selbst und nicht durch den gesetzlichen Vertreter, dann ist die Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht (Unzulässigkeit der Klage) zu versagen. 2. Beruht die Prozeßführung auf einer, in dem Zwang zum fortlaufenden Prozessieren bestehenden chronisch wahnhaften Geisteserkrankung, besteht unabhängig von einer gegebenenfalls vorliegenden gesetzlichen Vertretung wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung kein Anspruch auf Prozeßkostenhilfe.«

Normenkette:

ZPO § 52 ; ZPO § 56 Abs. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Auch die zweite Gegenvorstellung des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Nach der Aufhebung seiner Betreuung durch Beschluss XVII 41/97 des Amtsgerichts I. vom 14.11.2000 ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe und Reisekostenerstattung zu versagen, weil seine Rechtsverfolgung schon wegen fehlender Prozessfähigkeit keine Aussicht auf Erfolg hat.