LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.08.2008
9 Ta 150/08
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 377/08

Prozesskostenhilfe - Versämung einer vom Gericht gesetzten Frist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 150/08

DRsp Nr. 2008/19938

Prozesskostenhilfe - Versämung einer vom Gericht gesetzten Frist

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I. Mit entsprechendem Antrag in der Klageschrift beantragte die Klägerin ihr für die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Diesem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum vom 04.03.2008 beigefügt. In dieser Erklärung machte die Klägerin keinerlei Angaben dazu, ob sie Einnahmen bezieht. Ferner verwies sie auf eine bestehende Finanzierungslast im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Hausgrundstücks, ohne allerdings Angaben dazu zu machen, in welcher Höhe diesbezüglich Zahlungen von ihr zu leisten sind. Auch die entsprechenden Belege waren nicht beigefügt.