LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.05.2006
2 Ta 59/06
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO §§ 567 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2872/05

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.05.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 59/06

DRsp Nr. 2006/28117

Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO §§ 567 ff. ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.03.2006 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und monatliche Raten in Höhe von 95,-- Euro festgesetzt.

Die Ehefrau des Klägers betreibt ein Kosmetikgeschäft und hat nach einer Aufstellung über die Geschäftseinnahmen und - ausgaben in der Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 ein vorläufiges Ergebnis in Höhe von 39.607,-- Euro erzielt.

Gegen die Ratenzahlungsanordnung richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers.

Er macht zuletzt noch geltend, das Arbeitsgericht habe im angefochtenen Beschluss die in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genannten Mietkosten in Höhe von monatlich 800,-- Euro nicht berücksichtigt.

Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen mit der Begründung, aufgrund der neuerlichen Unterlagen des Beschwerdeführers hätte eine deutlich höhere Rate festgesetzt werden müssen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Beschwerdeverfahren zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen.

II.