LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.11.2006
11 Ta 170/06
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 347/06

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 170/06

DRsp Nr. 2007/2695

Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe:

I.

Der Klägerin ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.05.2006 für das vorangegangene Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Maßgabe einer Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 75,00 Euro monatlich bewilligt worden.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit am 19.06.2006 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.06.2006 (Bl. 12 des Beiheftes zum Verfahren 4 Ca 347/06) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 06.07.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.