LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.11.2006
4 Ta 232/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1646/06

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 232/06

DRsp Nr. 2007/9770

Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Im Ausgangsverfahren machte die Klägerin zunächst mit Mahnbescheid für die Zeit vom 01.04. bis 31.05.2006 eine monatliche Vergütung von jeweils 1.558,09 EUR geltend. Sie erweiterte später die Klage auf Zahlung der Monatsvergütung für Juni und Juli 2006 in Höhe von weiteren 3.116,39 EUR und beantragte u. a. für das Verfahren Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Klägerin reduzierte später ihre Forderung.

Das Verfahren endete durch Vergleich und die Klägerin hatte rechtzeitig unter Vorlage der notwendigen Unterlagen Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss der Klägerin die Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Zahlungsantrages wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht versagt.

Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageforderung sei nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin habe unterschiedliche Ausführungen zur Höhe der geschuldeten Vergütung gemacht, aber erklärt, sie sei schließlich zuhause geblieben, weil die von ihr angebotenen Leistungen nicht angenommen worden seien. Diese Ausführungen seien nicht hinreichend substantiiert, um einen Zahlungsanspruch zu begründen.