LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.09.2008
2 Ta 157/08
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 743/06

Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 157/08

DRsp Nr. 2008/22049

Prozesskostenhilfe

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger am 08.06.2006 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt. Nach Abschluss des Verfahrens wurde der Kläger zur Zahlung der monatlichen angeordneten Raten aufgefordert.

Nachdem der Kläger auf verschiedene Schreiben des Gerichts nicht reagiert hatte, eine letztmalige Mahnung erfolglos blieb, wurde durch Beschluss vom 21.12.2007 des Arbeitsgerichts Trier der Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 08.06.2006 aufgehoben. Den Beschluss erhielt der Prozessbevollmächtigte des Klägers formlos am 14.02.2008. Er hat am 28.02.2008 hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt verbunden mit dem Antrag, dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren. In diesem Beschwerdeverfahren hat der Kläger die geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazu erforderlichen Belegen vorgelegt. Aus den Belegen ergibt sich, dass sich ab 26.11.2007 eine Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers dergestalt ergeben haben, dass er nunmehr ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich EUR 683,00 bezieht.