LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.12.2006
1 Ta 187/06
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel 2 Ha 25 b/05 vom 30.03.2006,

Prozesskostenhilfe, Ablehnung des Rechtsschutzes durch die Gewerkschaft Beschwerde gegen die Entscheidung der Gewerkschaft vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 187/06

DRsp Nr. 2007/5877

Prozesskostenhilfe, Ablehnung des Rechtsschutzes durch die Gewerkschaft Beschwerde gegen die Entscheidung der Gewerkschaft vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe

»Genießt der Antragsteller gewerkschaftlichen Rechtsschutz und wird ihm der Rechtsschutz durch die Gewerkschaft ohne sachliche Begründung verweigert, muss der Antragsteller vor Inanspruchnahme der Allgemeinheit versuchen, eine Änderung der Entscheidung auf Versagung des Rechtsschutzes gem. § 8 Ziff. 2 der Rechtsschutzlinien durch Einlegung der Beschwerde zu erreichen. Unterlässt er dies, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin möchte mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag erreichen:

"Es wird festgestellt, dass in Folge der Anfechtungserklärungen vom 12.09.2005 die als "Geständnis" bezeichnete schriftliche Erklärung vom 13.05.2005 sowie die als "Schuldanerkenntnis und Schuldentilgungsplan" bezeichnete schriftliche Erklärung vom 13.05.2005 und das notarielle Schuldanerkenntnis vom 13.05.2005, das die Klägerin vor der Notarin M... B... abgegeben hat, nichtig sind."