I.
Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin möchte mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für folgenden Antrag erreichen:
"Es wird festgestellt, dass in Folge der Anfechtungserklärungen vom 12.09.2005 die als "Geständnis" bezeichnete schriftliche Erklärung vom 13.05.2005 sowie die als "Schuldanerkenntnis und Schuldentilgungsplan" bezeichnete schriftliche Erklärung vom 13.05.2005 und das notarielle Schuldanerkenntnis vom 13.05.2005, das die Klägerin vor der Notarin M... B... abgegeben hat, nichtig sind."
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