Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu Ziffer 2) (allgemeiner Feststellungsantrag) mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. In seinem ausführlich begründeten Beschluss hat das Arbeitsgericht anhand der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass das für einen Feststellungsantrag notwendige Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) nicht feststellbar sei und deshalb für einen unzulässigen Antrag Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne.
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