LAG Hamm - Beschluss vom 12.07.1999
14 Ta 421/99
Normen:
ZPO §§ 114, § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1391
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - Beschluss - 4 Ca 842/99 - 17.06.1999 -,

Prozeßkostenhilfe: allgemeiner Feststellungsantrag neben Kündigungsschutzantrag

LAG Hamm, Beschluss vom 12.07.1999 - Aktenzeichen 14 Ta 421/99

DRsp Nr. 2000/8313

Prozeßkostenhilfe: allgemeiner Feststellungsantrag neben Kündigungsschutzantrag

1. Wird neben dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung noch ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt, ist hierfür Prozeßkostenhilfe in der Regel nur zu gewähren, wenn die Gefahr von versteckten arbeitgeberseitigen Nachkündigungen nicht von der Hand zu weisen ist. 2. Bei betriebs- und personenbedingten Kündigungen kann regelmäßig nicht davon auszugehen, daß der zusätzliche allgemeine Feststellungsantrag zur Wahrung der Rechte des Arbeitnehmers notwendig und prozeßökonomisch sinnvoll ist.

Normenkette:

ZPO §§ 114, § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu Ziffer 2) (allgemeiner Feststellungsantrag) mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. In seinem ausführlich begründeten Beschluss hat das Arbeitsgericht anhand der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass das für einen Feststellungsantrag notwendige Rechtsschutzinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) nicht feststellbar sei und deshalb für einen unzulässigen Antrag Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne.