LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.11.2006
1 Ta 133/06
Normen:
ZPO § 118 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel 4 Ca 737 b/06 vom 20.06.2006,

Prozesskostenhilfe, Auflage zu Beibringung von Unterlagen, Fristsetzung, Inhalt der Beschwerdebegründung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 133/06

DRsp Nr. 2007/5885

Prozesskostenhilfe, Auflage zu Beibringung von Unterlagen, Fristsetzung, Inhalt der Beschwerdebegründung

»1. Verlangt das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben durch Vorlage von Urkunden glaubhaft macht, hat es hierfür eine konkrete Frist zu setzen. 2. Weist das Arbeitsgericht den Antrag ohne eine solche Fristsetzung zurück, so muss der Antragsteller entsprechend den Grundsätzen bei der Rüge des rechtlichen Gehörs innerhalb der Beschwerdefrist und spätestens bis zum Erlass des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts mit der Beschwerde vortragen, was er bei Fristsetzung vorgetragen hätte und zugleich dieses Vorbringen nachholen.«

Normenkette:

ZPO § 118 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat, vertreten durch die Rechtsanwälte B. und Partner, am 18.04.2006 Feststellungsklagen sowie Klage auf Weiterbeschäftigung erhoben und zugleich beantragt, ihr für das Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P. Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Klägerin hat sodann die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zur Akte gereicht.