LAG Düsseldorf - Beschluss vom 10.11.1999
15 Ta 354/99
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
ZfS 2000, 169
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 28.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1681/99

Prozesskostenhilfe: Begriff der Mutwilligkeit bei negativer Feststellungsklage

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 15 Ta 354/99

DRsp Nr. 2002/3691

Prozesskostenhilfe: Begriff der Mutwilligkeit bei negativer Feststellungsklage

Hat der Kläger eine Teilklage erhoben, ist es insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht mutwillig im Sinne der §§ 11a Abs. 2 ArbGG, 114 ZPO, wenn der Beklagte widerklagend eine negative Feststellungsklage erhebt mit dem Ziel festzustellen, daß ein über den Teilklageanspruch hinausgehender Anspruch nicht besteht.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 2 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Beklagte musste mit ihrer nach den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 567 Abs. 1 ZPO zulässigen Beschwerde Erfolg haben. Es war ihr auch für die Widerklage Prozesskostenhilfe ohne eigenen Beitrag unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen.