I. Die Parteien streiten in dem abgetrennten Hauptsacheverfahren über die Widerklage der früheren Beklagten auf Zahlung von 5.157,65 EUR sowie Herausgabe eines Wassersaugers und eines Extraktionsgerätes. Das frühere Kündigungsschutzverfahren ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 09.11.2005 beendet worden.
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