LAG Köln - Beschluss vom 20.02.2006
3 Ta 403/05
Normen:
ZPO § 114 § 115 ; ARB § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 9587/04

Prozesskostenhilfe bei Versagung der Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherung

LAG Köln, Beschluss vom 20.02.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 403/05

DRsp Nr. 2006/19959

Prozesskostenhilfe bei Versagung der Deckungszusage durch Rechtsschutzversicherung

»Lehnt eine Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage ab, kann die versicherte Partei grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, den Deckungsprozess gegenüber der Versicherung zu führen. Vielmehr ist zunächst Prozesskostenhilfe zu gewähren und bei Obsiegen im Deckungsprozess gemäß § 120 Abs. 4 ZPO wieder aufzuheben. Etwas anderes gilt nur, soweit nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) die Möglichkeit des Stichentscheids des Rechtsanwalts besteht.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 115 ; ARB § 17 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten in dem abgetrennten Hauptsacheverfahren über die Widerklage der früheren Beklagten auf Zahlung von 5.157,65 EUR sowie Herausgabe eines Wassersaugers und eines Extraktionsgerätes. Das frühere Kündigungsschutzverfahren ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 09.11.2005 beendet worden.