LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.07.2008
1 Ta 117/08
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 552/08

Prozesskostenhilfe; Bewilligungsverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts; einfach gelagerter Fall; Gehaltsforderung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 117/08

DRsp Nr. 2008/19982

Prozesskostenhilfe; Bewilligungsverfahren; Beiordnung eines Rechtsanwalts; einfach gelagerter Fall; Gehaltsforderung

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat am 10.04.2008 Klage auf Zahlung rückständiger Bruttovergütung erhoben. Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Im Gütetermin vom 28.04.2008 hat sie beantragt, ihr für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen; sie hat zugleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Im Gütetermin ist ein antragsgemäßes Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 28.04.2008 der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt und zugleich den Antrag auf Rechtsanwaltsbeiordnung mangels Erforderlichkeit zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass es sich um eine einfach zu berechnende Forderung handele, für deren Geltendmachung nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts jedenfalls bis zum Gütertermin eine Anwaltsbeiordnung nicht erforderlich sei. Es handele sich um eine einfach gelagerte Rechtsstreitigkeit, so dass eine Beiordnung nicht erforderlich im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO sei. Die Klägerin habe sich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts wenden können.