LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.09.2008
1 Ta 138/08
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1515/08

Prozesskostenhilfe; Bewilligungsverfahren; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Einreichung; Wirksamkeitsvoraussetzung; Hinweispflicht des Gerichts; besondere Umstände

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 138/08

DRsp Nr. 2008/22065

Prozesskostenhilfe; Bewilligungsverfahren; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Einreichung; Wirksamkeitsvoraussetzung; Hinweispflicht des Gerichts; besondere Umstände

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Der Kläger/Beschwerdeführer hat am 23.05.2008 bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Lübeck Zahlungsklage erhoben. Mit einer Klageerweiterung vom 25.06.2008 hat er einen weiteren Antrag gestellt und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. zu bewilligen. Auf S. 3, letzter Absatz der Klagerweiterungsschrift hat der Kläger dargelegt, dass er derzeit nicht in der Lage sei, vollständige Angaben in dem Vordruck über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über Prozesskostenhilfe zu machen, weil er Anfang Juni 2008 eine neue Arbeitsstelle angenommen habe und bisher über keine Lohnabrechnung verfüge. Sobald diese vorliege, werde er den Vordruck nachreichen.

Im Gütetermin am 27.06.2008 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleiches beendet. Am 10.07.2008 hat der Kläger sodann eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.