LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.07.2008
1 Ta 102/08
Normen:
ZPO § 114 ; ArbGG § 111 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 258/08

Prozesskostenhilfe; Bewilligungsverfahren; Versagung; Klageerhebung; Mutwilligkeit; Auszubildender; Schlichtungsausschuss; Anrufung; Entscheidung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 102/08

DRsp Nr. 2008/19986

Prozesskostenhilfe; Bewilligungsverfahren; Versagung; Klageerhebung; Mutwilligkeit; Auszubildender; Schlichtungsausschuss; Anrufung; Entscheidung

Normenkette:

ZPO § 114 ; ArbGG § 111 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger/Beschwerdeführer hat als Auszubildender am 30.01.2008 beim Arbeitsgericht Lübeck Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich beantragt ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. zu bewilligen. Er hat zuvor den Schlichtungsausschuss gemäß § 111 Abs. 1 ArbGG angerufen, der bei Klageerhebung noch nicht entscheiden hat.

Er hat zugleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. zu bewilligen.

Durch Verfügung vom 01.02.2008 hat das Arbeitsgericht Lübeck auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen, da der Schlichtungsausschuss noch nicht entschieden habe. Außerdem hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Prozesskostenhilfevordruck unvollständig ausgefüllt worden sei und Belege fehlten. Der Kläger hat sodann am 18.02.2008 Belege nachgereicht.