LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.09.2006
1 Ta 76/06
Normen:
ZPO § 115 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 06.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2460 c/05

Prozesskostenhilfe, Einkommen, Ermittlung, Vergütung, Nachzahlung, Einmalzahlung, Rechtsprechung, keine Anwendung, Berücksichtigung, Abfindung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.09.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 76/06

DRsp Nr. 2007/5918

Prozesskostenhilfe, Einkommen, Ermittlung, Vergütung, Nachzahlung, Einmalzahlung, Rechtsprechung, keine Anwendung, Berücksichtigung, Abfindung

Normenkette:

ZPO § 115 ; ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 26.10.2005 Klage auf Zahlung der Vergütung für die Zeit von November 2004 bis Dezember 2005 erhoben und zugleich beantragt, ihm hierfür ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... zu bewilligen. Er hat zugleich eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht und weitere Belege nachgereicht. Außerdem hat er am 21.11.2005 Kündigungsschutzklage erhoben (4 Ca 4266 c/05).

Am 08.02.2006 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach der Kläger noch aus Vergütung für den Zeitraum November 2004 bis Dezember 2005 eine Gehaltszahlung in Höhe von insgesamt 23.000,00 EUR netto nebst Zinsen erhält.

Das Arbeitsgericht Kiel hat durch Beschluss vom 06.03.2006 dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F... bewilligt. Zugleich hat es angeordnet, dass der Kläger sich an den Prozesskosten für beide Rechtsstreite durch einen einmaligen Betrag in Höhe von insgesamt 2.300,00 EUR, mithin für diesen Rechtstreit in Höhe von 1.150,00 EUR, zu beteiligen hat. Es hat dies wie folgt begründet: